Top News_03 2016 Aug 2016

Artikel: Markus Biedermann, Prüfungsleiter bei der Dohm Schmidt Janka AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 34f-Prüfungen: Fragen an den Wirtschaftsprüfer

Neuer Beitrag aus unserer Artikelserie

©Sergey Nivens – Fotolia.com

Wir möchten uns für Ihre rege Beteiligung an unserer Artikelserie bedanken. Ihre konkreten Fragen zeigen, wie ernst Sie die aufsichtsrechtlichen Themen nehmen, und sind unser Ansporn, Sie konstruktiv im Vermittlungsgeschäft zu begleiten.

Vermittler (V): „Welche Neuerungen ergeben sich aus dem Klein- anlegerschutzgesetz für Finanzanlagenvermittler?“ Dohm Schmidt Janka (DSJ): „Das Kleinanlegerschutzgesetz ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung wur- de insbesondere der Katalog der Vermögensanlagen im Vermö- gensanlagengesetz (VermAnlG) um partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und um bestimmte Arten von Direktinvest- ments in Sachgüter ergänzt. Für Finanzanlagenvermittler be- deutet dies konkret, dass für den Vertrieb dieser Produkte im Laufe des Jahres 2015 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO für die Vermittlung von und Beratung zu Vermögens- anlagen erforderlich wurde. Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen konnten bis zur Neuregelung mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Num- mer 2 GewO (Darlehensvermittler) vertrieben werden. Die Vermitt-

lung und Beratung von Direktinvestments in Sachgüter war bis da- hin sogar erlaubnisfrei. Bei partiarischen Darlehen überlassen die Anleger dem Anbieter Kapital für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür ei- nen Anteil am Gewinn. Bei Nachrangdarlehen wird die Forde- rung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst be- dient, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Beide Anlageformen haben in unserer beruflichen Praxis bisher geringe Bedeutung. Direktinvestments in Sachgüter hingegen kommen zunehmend häufiger vor. Direktinvestments in Sachgüter sind z. B. Beteili- gungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rücker- werb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum. Voraussetzung ist, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern

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