Top News_03 2016 Aug 2016

durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Für Finanzanlagenvermittler bedeutet dies in ihrer beruflichen Praxis, dass für den Vertrieb von Direktinvestments unter Be- rücksichtigung bestehender Übergangsregelungen ab dem 16. Oktober 2015 die Erlaubnis für die Vermittlung von Vermö- gensanlagen erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörden vertreten ebenfalls diese Auffassung und unterrichten entsprechend in ih- ren Merkblättern zur Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermitt- ler. Aufgrund bestehender Unklarheiten zur Auslegung des Ge- setzes erfolgt durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) eine erneute Änderung und Klarstellung der gesetzli- chen Regelung zu Direktinvestments in Sachgüter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ab dem 31. Dezember 2016 entspre- chende Vermögensanlagen ausschließlich durch zugelassene Vermögensanlage-Vermittler vertrieben werden. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir bei einer angestrebten Vermittlung von bestimmten Direktinvestments in Sachgüter, die Produkte genau zu analysieren und sich mit den rechtlichen Rah- menbedingungen vertraut zu machen. Spätestens ab dem Jahr 2017 ist hierfür eine Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensan- lagen erforderlich.“ DSJ: „Zunächst ist festzuhalten, dass der Stichprobenumfang bei Vermittlern mit wenigen Geschäften unverändert gering bleibt. Eine Ausweitung der Stichprobenprüfung ist dagegen bei größeren Vermittlern mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen erforderlich, um dauerhaft die prüfungs- und aufsichtsrechtli- chen Anforderungen unbeanstandet zu erfüllen. Durch die Änderung der FinVermV vom 22. Juli 2014 sind Ver- mittler seit dem 1. August 2014 verpflichtet, die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen aufzu- zeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten werden im Rahmen der jährlichen Prüfung abgefragt und auch im Prüfungsbericht darge- stellt, da jeder Prüfungsbericht eine Darstellung der durchgeführ- ten Geschäfte nach Art um Umfang enthalten muss. Die Angabe über die Gesamtzahl der Anlageberatungen dient der Aufsicht unter anderem dazu, die stichprobenartige Überprüfung der ge- tätigten Geschäfte des Vermittlers nachvollziehen zu können und eine Bezugsgröße zur Beurteilung der Angemessenheit der Stich- probenprüfung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind für die jährliche 34f-Prüfung Stich- probenprüfungen in allen relevanten Geschäftsbereichen erfor- V: „Weshalb ist eine Erhöhung der Stichprobenanzahl bei der jährlichen 34f-Prüfung erforderlich?“

derlich. Zudem hat sich die Anzahl der Stichproben an der Ge- samtzahl getätigter Geschäfte zu orientieren, um die Anforderun- gen der Gewerbeaufsicht dauerhaft zu erfüllen. Sofern eine Prüfung bzw. ein Prüfungsbericht nicht den rechtli- chen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht, droht in letzter Konsequenz eine von der Aufsicht veranlasste außer- ordentliche Prüfung. Diese wird auf Kosten des Vermittlers und zusätzlich zur jährlichen Prüfung durchgeführt. Insofern ist es zielführend, die rechtlichen und auch aufsichtsrechtlichen Vor- gaben stets zu beachten. Die Praxis hat gezeigt, dass ein gutes Verständnis für diesen An- satz besteht und die gestiegenen Anforderungen mit geringem Mehraufwand erfüllt werden können.“

Zur Person MARKUS BIEDERMANN ist seit mehreren Jahren bei Dohm Schmid Financial Services tätig und verantwortlich für die 34f-Prü- fungen. Er ist Ansprechpartner für die großen und kleinen Fragen, die sich immer wieder aus der Prüfung und dem Schriftverkehr mit der Aufsicht ergeben. t Janka im Bereich

ARTIKELSERIE „FRAGEN AN DEN WIRTSCHAFTSPRÜFER“

Schreiben Sie uns Ihre praktischen Fragen zur Anlagebe- ratung/Anlagevermittlung, zum Beratungsprozess oder zu den aufsichtsrechtlichen Pflichten. Wir werden Ihre Fragen aufgreifen und in allgemeiner Form anonym in der Serie „Fra- gen an den Wirtschaftsprüfer“ in den nächsten TOPNEWS beantworten. Sie erreichen uns unter der E-Mail 34f@dsjag.de oder über www.dsjag.de bzw. www.pruefung34f.de.

Wir freuen uns auf den konstruktiven Austausch.

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