Top News_03 2016 Aug 2016
Artikel: Volker H. Grabis, Produktmanager und Trainer der Deutsche Makler Akademie (DMA) Immobiliardarlehensvermittler aufgepasst! Seit 21. März 2016 ist eine neue Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich. Dazu muss jeder Vermittler oder Berater von Immobiliardarlehen einen Sachkundenachweis erbringen.
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und für alle Versicherungsfälle in einem Jahr 750.000 Euro betra- gen. Für den Nachweis der Sachkunde gibt es drei Möglichkeiten:
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) in nationales Recht ist seit März 2016 in Deutschland gültig. Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Kreditwesenge- setz und vor allem in der Gewerbeordnung sind nun erfolgt. Bis zum 21. März 2017 gilt noch eine Übergangsregelung für die Im- mobiliardarlehensvermittler, welche eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO schon vor dem 21. März 2016 hatten. Für die Zulassung nach § 34i GewO benötigt der Immobiliardarle- hensvermittler einen guten Leumund, muss in geordneten Vermö- gensverhältnissen leben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtver- sicherung (VSH) vorlegen und sachkundig sein. Die VSH muss pro Einzelfall mindestens 460.000 Euro Deckungssumme aufweisen
1. Der Vermittler verfügt über eine vergleichbare Berufsqualifikation.
Befreit von der Sachkundeprüfung sind u.a.:
Immobilienkaufleute
•
• Bank- und Sparkassenkaufleute
• Kaufleute für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ sowie Versicherungskaufleute als deren Vorläuferqualifikation
• Geprüfte Immobilienfachwirte
Abb.: Der Verfasser bei der DMA-Schulung …
Abb.: … im Hause BCA in Oberursel.
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3 / 2016
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