TOPNEWS Mai 2016

ist der Share Deal –also der Verkauf von Anteilen an einer juris- tischen Person – für den Erwerber erheblich risikoreicher. Des- halb geht ein Trend in der Nachfolgeregelung auch eher in eine andere Richtung: Der Erwerber setzt in das Unternehmen einen Nachfolger aus seinem Kreise ein, den er mit der „alten Mann- schaft“ zusammenarbeiten lässt. Der Übergebende arbeitet noch eine gewisse Zeit mit, um den „Neuen“ einzuarbeiten und eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Er erhält vom Un- ternehmer während der Zeit der Einarbeitung ein Gehalt und später eine Rente auf der Grundlage des ausverhandelten Kauf- preises. In einem solchen Fall braucht man keine vorherige kosten- intensive Umwandlung.“ MK: „Dafür gibt es keine festen Vorgaben. Grundsätzlich muss eine Ermittlung des Kaufpreises auf der Basis einer Firmenwer- terechnung nach Stichtagsbilanz erfolgen mit Aufschlägen für bestimmte Zukunftschancen und Abschläge für bestimmte Risiko- faktoren. Hierzu gibt es unterschiedliche Wertermittlungsverfahren. Gängig sind die Ertragswertmethode, das Umsatzverfahren und eine Mischung aus beiden Verfahren.“ MK: „Vereinfacht kann man auf das bei Maklern durchaus übliche Faktorverfahren zurückgreifen. Die Berechnung erfolgt über den Nettocourtageumsatz des Maklers. Die Bandbreite des Faktors bewegt sich heutzutage in einer Größenordnung des 1,5-fachen bis 2,5-fachen der Jahrescourtage. Ich möchte aber deutlich da- rauf hinweisen, dass dies nur ein grober Anhalt sein kann. Wenn man in ernsthafte Kaufpreisverhandlungen eintreten will, sollte man die Ermittlung des Kaufpreises unter Zuhilfenahme fachkundiger Beratung differenzierter vornehmen.“ MS: „Soweit Sie fachkundige Beratung ansprechen: Können unsere Partner auch in diesem Zusammenhang auf Sie zurückgreifen?“ MK: „Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich nochmals auf das „LegalPro“ – Beratungspaket für BCA – Partner zu sprechen kommen. Für eine kostengünstige Flatrate von 150,00 EUR pro Monat zzgl. Umsatzsteuer wäre auch eine Beratung in grundsätzli- chen Fragen der Unternehmensnachfolge ohne weitere Kosten möglich. Insofern: Ich freue mich über eine Kontaktaufnahme.“ MS: „Gibt es denn eine Art „Faustformel“?“ MS: „Zum Stichwort „Kaufpreis“ – Wie ermittle ich denn einen angemessenen Kaufpreis?“

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werden müssen. Das ist sehr aufwändig, denn der Nachfolger muss in jedes Rechtsverhältnis zum Kunden einzeln eintreten; er muss sich also von jedem einzelnen Kunden eine Maklervoll- macht geben lassen. Wichtig ist hier insbesondere der Daten- schutz: Ohne eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung von jedem einzelnen Kunden dürfen vor allem besondere perso- nenbezogenen Daten, d.h. etwa Gesundheitsdaten, überhaupt nicht an den Nachfolger übertragen werden.“ MK: „Ja, ist es in der Umsetzung meist auch. Es gibt allerdings die Möglichkeit, das Unternehmen im Wege eines sog. Share Deals zu übertragen. Hierbei handelt es sich um einen Beteiligungserwerb. Das geht aber nur bei juristischen Personen. Problematisch ist beim Share Deal, dass ein kenntnisunabhängiger Übergang aller Rechte und Pflichten erfolgt, also z.B. auch für Steueraltlasten nach § 75 Abgabenordnung. Insofern ist der Share Deal für den Erwerber deutlich risikobehaftet.“ MS: „Viele Vermittler agieren am Markt immer noch als Einzel- unternehmer und nicht als GmbH. Nun wird häufig dazu geraten, aus der Einzelfirma eine GmbH zu machen, damit ein Verkauf besser möglich ist.“ MK: „Da wäre ich vorsichtig. Das kann auch ein Schnellschuss sein, der eher Nachteile bringt. Wie ich schon beschrieben habe, MS: „Das klingt sehr kompliziert.“

MS: „Danke für dieses informative Gespräch!“

KURZ NOTIERT LegalPro

Das Rechts-Beratungspaket ist exklusiv für BCA Partner zu einer Flatrate von € 150,- (zzgl. USt.) pro Monat erhältlich.

2 / 2016

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